Vergessen kann teuer werden

Seit diesem Jahr droht Arbeitnehmern ein Bußgeld bis 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.

Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.

Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.

Diese Information findet man jedoch nicht bei der »Finanzkontrolle Schwarzarbeit« vom Zoll, in Köln.

Entsprechende Pressemitteilungen gab es zu Beginn des Jahres. »An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrsgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert. Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können.«

Ob das Bußgeld bis zu 1.000,00 € tatsächlich erhoben wird, stellt sich vermutlich bei entsprechenden Kontrollen heraus. Es können bei fehlenden Sozialversicherungsausweisen Verfahren eingeleitet werden, die aber im Ermessen des Beamten durch eine mündlich ausgesprochene Verwarnung gleich wieder eingestellt werden.

Dieses Risiko sollte man jedoch nicht eingehen.

Einen Beitrag dazu gibt es u.a. auf www.igbau.de