Tarif Allgemeinverbindlich ab 10. März 2010?

Wie aus Kreisen des Bundesarbeitsministerium zu hören war, wird die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages im Gebäudereiniger-Handwerk am kommenden Mittwoch in Kraft treten. Eine entsprechende Rechtsverordnung müsste somit am 09.03.2010 im Bundesanzeiger zu lesen sein.

Weitere Informationen folgen nach einer entsprechenden Veröffentlichung.

Für die gewerblichen Beschäftigten bedeutet dies unter Umständen, dass die zum 01.01.2010 vereinbarten Stundenlöhne nun endgültig bezahlt werden müssen.

Nach aktuellem Kenntnisstand, wird die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrages dann auch erst ab 10.03.2010 gelten. Dies bedeutet, Gewerbliche Beschäftige, die bis dahin keinen neuen Tariflohn erhalten haben, dürfen auf keine nachträgliche Zahlung hoffen. Die Allgemeinverbindlichkeit wird, allem Anschein nach, nicht rückwirkend für Gültig erklärt.

Kein allzu befriedigendes Ergebnis, wenn man bedenkt, dass sich die Tarifparteien bereits am 29.10.2009 geeinigt hatten. Aber ein Schritt in die richtige Richtung.


Im folgenden der Mindestlohntarifvertrag, vom 29.10.2009, für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung


Tarifvertrag
zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer
in der Gebäudereinigung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 29. Oktober 2009
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen
bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) geschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen
Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden
Fassung fallen. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Verkehrs- und
Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder Satzung der Kommune übertragen ist; entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.

3. Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2
Mindestlöhne
1. Die Mindestlöhne betragen
a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,40 € 11,13 €

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
6,83 € 8,66 €

b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,55 € 11,33 €

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
7,00 € 8,88 €

2. Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung
von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen,
haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung
von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art;
Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen
(z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

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3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages
eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten der Lohngruppe 6 von in der Lohngruppe 1
eingruppierten Arbeitnehmern rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten
der Lohngruppe 6 übertragen werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz
zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem Lohn der Lohngruppe
6 zu zahlen.

4. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens
zu, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3, 4
oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die
gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher
einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder
einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.

5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat
folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

6. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

7. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes
in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen
monatsbezogen aufzuzeichnen.

§ 3
Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1,
Monatslohn

1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleich
bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit
ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.
Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:
Stundenlohn X Wochenarbeitszeit : 5 X 261 : 12.

2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge
sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche
oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der
Lohnabrechnung auszuweisen.

3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer
1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen,
in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird.

§ 4
Lohn der Arbeitsstelle,
Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten
sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung
gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn
der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange
sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

§ 5
Unterrichtungsrecht des Betriebsrates
Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils
gültigen Fassung zu wahren. Soweit hiervon erfasst gilt dies auch für den Einsatz von Nachunternehmern.
Insbesondere sind die §§ 92 (Personalplanung) und 92 a (Beschäftigungssicherung) einzuhalten.

§ 6
Allgemeinverbindlichkeit
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages
bzw. den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch den
Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen.

§ 7
In-Kraft-Treten und Laufzeit

1. Dieser Mindestlohntarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er kann mit einer Frist von vier Monaten
zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden.

2. Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den TV Mindestlohn nicht für allgemeinverbindlich
erklären bzw. die beantragte Rechtsverordnung nicht erlassen, haben beide Parteien dieses
Tarifvertrages abweichend von Ziff. 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit einer
Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2010. Mit Ablauf der Kündigungsfrist
tritt der gekündigte Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

Bonn / Frankfurt am Main, den 29. Oktober 2009

Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn
Dieter Kuhnert
Bernd Jacke
Johannes Bungart

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Klaus Wiesehügel
Frank Wynands