Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk allgemeinverbindlich
Aktuelle Meldung vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks:
Die Rechtsverordnung zur Allgemeinverbindlicherklärung unseres am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Mindestlohntarifvertrages ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit amtlich verkündet worden. Gemäß
§ 2 der Verordnung tritt damit die Allgemeinverbindlichkeit am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Allgemeinverbindlichkeit erfolgt somit, wie bereits mehrfach von uns angekündigt, nicht rückwirkend. Daher muss ab dem 10. März 2010, 0.00 Uhr, der neue Mindestlohntarifvertrag für die Lohngruppen 1 und 6 zwingend angewendet werden, unabhängig von einer Mitgliedschaft des Beschäftigten in der Gewerkschaft und einer Innungsmitgliedschaft des Betriebes. Von diesem Zeitpunkt an, prüft auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll die Einhaltung der neuen Mindestlöhne in der Gebäudereinigung.
Quelle: http://www.gebaeudereiniger.de/1491.html
Das heißt im Klartext:
Ab 10.03.2010 um 0:00 Uhr gelten folgende Mindestlöhne
Lohngruppe 1 8,40 € und Lohngruppe 6 11,13 €
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
Lohngruppe 1 6,83 € und Lohngruppe 6 8,66 €
im Gebiet der Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
Weitere Details, wie bereits in meinem Artikel, vom 03.04.2010 beschrieben.
Arbeitnehmer die bereits den neuen Mindestlohn seit 01.01.2010 erhalten haben, bekommen keine weitere Erhöhung.
Arbeitnehmer die bisher nach alten Tarif bezahlt wurden, müssen ab dem 10.03.2010 als Arbeitstag, den neuen Tarif- und somit Mindestlohn, erhalten.
Der Zoll dürfte dahingehend spätestens ab April 2010 wieder recht aktiv die Unternehmen prüfen.